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   RG, 02.11.1909 - Rep. II. 20/09   

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https://dejure.org/1909,237
RG, 02.11.1909 - Rep. II. 20/09 (https://dejure.org/1909,237)
RG, Entscheidung vom 02.11.1909 - Rep. II. 20/09 (https://dejure.org/1909,237)
RG, Entscheidung vom 02. November 1909 - Rep. II. 20/09 (https://dejure.org/1909,237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Was ist unter "gleichartigen" Waren im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, insbesondere des § 9 Abs. 1 Nr. 1, zu verstehen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Warenzeichengesetz; Gleichartige Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 146
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 18.04.1958 - I ZR 10/57

    Rechtsmittel

    Es ist dabei von den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgegangen, wonach es für die Gleichartigkeit von Waren im Sinne des Warenzeichenrechts nicht darauf ankommt, ob die Waren ihrem Wesen, insbesondere dem Stoffe nach verschieden sind und ob die Waren verwechselt werden können, sondern ob die miteinander zu vergleichenden Waren vermöge ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Verwendungsweise einander so nahe stehen, daß die Abnehmer beim Gebrauch übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Zeichen der Gefahr ausgesetzt sind, die Waren für Erzeugnisse eines und desselben Betriebes anzusehen (vgl. u.a. RGZ 72, 146 - Maizena - RGZ 108, 34, [37]; GRUR 1928, 591 - Pilot - GRUR 1939, 545 - Standard - GRUR 1940, 569 - Anusol - RGZ 171, 147 [151]; BGH in GRUR 1954, 123 - Auto-Fox - GRUR 1954, 457 - Irus/Urus - GRUR 1955, 487 - Alpha - BGHZ 19, 23 [25] = GRUR 1956, 172 - Magirus - GRUR 1957, 228 - Astra -).

    Es will vielmehr nur auf die grundsätzliche Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 72, 146 zurückgreifen, wonach der Begriff der Warengleichartigkeit so weit zu ziehen sei, daß der Verbraucher vor Verwechslung und Täuschung geschützt wird.

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

    Sollte das Berufungsgericht mit diesem Hinweis aber die Gleichartigkeit der Waren habe leugnen wollen, so wäre dieser Gesichtspunkt deswegen verfehlt, weil nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit der Verwechslung der Waren keine Voraussetzung der Gleichartigkeit ist (RGZ 72, 146 [148]).
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